AGB's
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches
Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung
seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen
bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen
der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht
kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung
liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche
oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind
und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen;
der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden
auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß
nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten
und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt,
die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix"
zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden
Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß
8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung
bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen;
im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann
alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig
verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke
und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß
der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird
an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben
unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15 Prozent von seinen Verkaufspreisen
dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe
des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß
8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen
Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten
Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung
der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber
abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden
ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit
aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder
vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren
und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben
nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung;
sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist
bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat
und für den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder
den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich
ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen
von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet
werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist (Sitz des Auftragnehmers).
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